EinVerein im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, auf Grund von
Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten,
gemeinsamen, ideellen Zwecks.
Der Verein genießt Rechtspersönlichkeit.
Einem Verein nach dem Vereinsgesetz stehen NICHT automatisch steuerliche Begünstigungen zu!
Daher ergeben sich u.a. folgende Themenschwerpunkte betreffend die steuerliche Behandlung von Vereinen:
• Welche Tätigkeiten eines Vereins lösen Steuerpflicht aus?
• In welchen Fällen besteht Umsatzsteuerpflicht?
• Wie sieht die steuerliche Behandlung von sog. „aktiven” Vereinsmitgliedern und FunktionärInnen aus?
• Lösen Zahlungen des Vereins an diese „aktiven” Mitglieder Sozialversicherungspflicht aus?
• Wie regelt das Vereinsgesetz 2002 die Rechnungslegungspflicht eines Vereins?
• Sind auch kleine Vereine gemäß §21 Vereinsgesetz zur Erstellung einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
verpflichtet?
Die letzte Frage ist mit ja zu beantworten. Das bedeutet, dass der Vorstand auch jedes kleinen
Vereins innerhalb von 5 Monaten zum Ende des Rechnungsjahres eine Einnahmen-Ausgaben-
Rechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen hat.
Mittelgroße Vereine sind sogar zur Buchführung und zur Aufstellung einer Bilanz sowie einer
Gewinn- und Verlustrechnung verpflichtet.
Als Steuerberater sehe ich es als meine Aufgabe an, Ihrem Verein bei der Lösung aller denkbaren
steuerlichen Fragen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.